hallo,
ich habe eine sehr dringende frage. ich habe seit langem geplant kunst im abitur als präsentation zu machen, weil ich sehr gute voraussetzungen habe, da meine mutter kunsthistorikerin ist und bei uns an der schule als kunstlehrerin arbeitet. meine vornoten sind sehr gut und mein wissen größer, als das von vielen mitschülern, weil ich schon seit ich klein bin damit gequält werde
allerdings habe ich in der 11.1 also E1 erstmal musik genommen, weil ich dachte, dass ich in kunst eh schon sehr viel weiß und mich in der musik weiterbilden sollte. habe dann relativ schnell gemerkt, dass das nichts für mich ist und habe zur E2 zu kunst umgewählt. war zwischendurch auch noch im ausland.
jetzt erfahre ich heute, dass ich auf Grund irgendwelcher vorschriften kein abitur in kunst machen dürfte, weil mir ein halbjahr fehlt? wisst ihr etwas darüber? gibt es da irgendwelche ausnahmen(mir wurde gesagt, dass das zum schutz der schüler sei, damit sie keine defizite haben) dass mir meine kunstlehrerin etwas schreibt dass mein wissen wirklich keine defizite hat oder sonst irgendwelche möglichkeiten? ich bin wirlich verzweifelt, ich plane das seit ewigkeiten und habe eigentlich nicht die möglichkeit ein anderes fach zu nehmen, das würde mein abitur sehr sehr verschlechtern!!!!! bitte bitte helft mir!
ich habe eine sehr dringende frage. ich habe seit langem geplant kunst im abitur als präsentation zu machen, weil ich sehr gute voraussetzungen habe, da meine mutter kunsthistorikerin ist und bei uns an der schule als kunstlehrerin arbeitet. meine vornoten sind sehr gut und mein wissen größer, als das von vielen mitschülern, weil ich schon seit ich klein bin damit gequält werde
allerdings habe ich in der 11.1 also E1 erstmal musik genommen, weil ich dachte, dass ich in kunst eh schon sehr viel weiß und mich in der musik weiterbilden sollte. habe dann relativ schnell gemerkt, dass das nichts für mich ist und habe zur E2 zu kunst umgewählt. war zwischendurch auch noch im ausland.
jetzt erfahre ich heute, dass ich auf Grund irgendwelcher vorschriften kein abitur in kunst machen dürfte, weil mir ein halbjahr fehlt? wisst ihr etwas darüber? gibt es da irgendwelche ausnahmen(mir wurde gesagt, dass das zum schutz der schüler sei, damit sie keine defizite haben) dass mir meine kunstlehrerin etwas schreibt dass mein wissen wirklich keine defizite hat oder sonst irgendwelche möglichkeiten? ich bin wirlich verzweifelt, ich plane das seit ewigkeiten und habe eigentlich nicht die möglichkeit ein anderes fach zu nehmen, das würde mein abitur sehr sehr verschlechtern!!!!! bitte bitte helft mir!
Hiho, ich würde am besten mal mit deiner Lehrerin oder den Stufenleiter sprechen. Der wird dir am besten sagen können wie tollerant man dort sein kann. Evtl. kannst Du ja auch eine Facharbeit in Kunst schreiben und dir so effektiv ein halbes Jahr anrechnen lassen.
__________________devian (Julius)
Also ich habe mich gerade nochmal eingelesen und das solltest Du am besten auch tun. In der Tat gibt es einige Möglichkeiten. Ich nehme an Du hast 3 Semester Kunst belegt, brauchst aber 4. In dem Fall könnte für dich folgender Paragraph interesant sein:
Das bedeutet Du könntest einen solchen Kurs in dem kommenden halbjahr belegen zusammen mit Kunst. Dann hättest Du effektiv 4. Ihr habt ja noch ein Semester.
Wenn Du ein halbjahr oder länger im Ausland warst, dann könnte das interessant sein:
mehr dazu:
Verordnung über die Bildungsgänge un...1b20255978644b8
Am besten Du gibst uns noch mehr Informationen. Warst Du im Ausland im Rahmen eines Schüleraustausch bzw. bist Du dort zur Schule gegangen? Hattest Du eine Qualifikationsphase oder machst Du Abi nach 12 jahren?
Zitat:
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden.
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden.
Das bedeutet Du könntest einen solchen Kurs in dem kommenden halbjahr belegen zusammen mit Kunst. Dann hättest Du effektiv 4. Ihr habt ja noch ein Semester.
Wenn Du ein halbjahr oder länger im Ausland warst, dann könnte das interessant sein:
Zitat:
§ 23 Zulassungsbedingungen (5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
mehr dazu:
Zitat:
§ 6
Austauschschülerinnen/Austauschschüler
(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach
§ 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.
Austauschschülerinnen/Austauschschüler
(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach
§ 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.
Verordnung über die Bildungsgänge un...1b20255978644b8
Am besten Du gibst uns noch mehr Informationen. Warst Du im Ausland im Rahmen eines Schüleraustausch bzw. bist Du dort zur Schule gegangen? Hattest Du eine Qualifikationsphase oder machst Du Abi nach 12 jahren?
__________________devian (Julius)